Rechtsgrundlage/Saxonette

Saxonette  fahren - diese Regelungen gelten in Deutschland
Quelle:   https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrrad_mit_Hilfsmotor#Fahrrad_mit_Hilfsmotor
 

Leichtmofa/Saxonette

Als Leichtmofa wird ein Mofa (motorisiertes Fahrrad) bezeichnet, das bei einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h von der Helmpflicht befreit ist. Die rechtliche Grundlage für das heutige Leichtmofa ist die Leichtmofa-Ausnahmeverordnung (StVRAusnV) vom 26. März 1993, deren Vorläufer die erste Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26. Februar 1987 war, die am 28. Februar 1990 außer Kraft trat. Der bislang einzige Vertreter des Leichtmofa in Deutschland war und ist die Saxonette mit dem Sachs-301-Motor.

Technik:

Beim Leichtmofa gelten beim Rahmen, im Gegensatz zum Mofa, überwiegend die technischen Merkmale von Fahrrädern, wie die Vorgabe bezüglich
  • des Leergewichts: nicht mehr als 30 kg
  • des Felgendurchmessers: zwischen 26 und 28 Zoll
  • der Reifenbreite: nicht mehr als 1,75 Zoll
  • der Mindestlänge der Tretkurbel: mehr als 169 mm, zeigen.
Der Motor darf nicht mehr als 30 cm³ Hubraum, die Leistung nicht mehr als 0,5 kW und der Geräuschpegel maximal 65 db (A) betragen.

Verkehrsrecht:

Das Leichtmofa (Fahrrad mit Hilfsmotor) ist in Deutschland verkehrsrechtlich ein Mofa (nach § 4 FeV). Für das Führen gilt das Mindestalter von 15 Jahren und nach § 5 FeV ist eine Mofa-Prüfbescheinigung erforderlich. Wer im Besitz einer Fahrerlaubnis (unabhängig der Klasse) oder vor dem 1. April 1965 geboren ist, benötigt keine Prüfbescheinigung. Zum Betrieb auf den öffentlichen Straßen ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung, nachgewiesen über ein Versicherungskennzeichen sowie eine Betriebserlaubnis erforderlich.
Mofas und Leichtmofas müssen die Fahrbahn benutzen, wobei die örtliche Ausschilderung – insbesondere Radwege – mitunter Ausnahmen für Mofas ausweist. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas grundsätzlich die Radwege benutzen.